G26.3 – Tauglichkeitsuntersuchung Atemschutzgeräteträger

In unserer Praxis können sich Atemschutzgeräteträger der Feuerwehr einer Tauglichkeitsuntersuchung nach G26.3 unterziehen. Sämtliche Untersuchungen (exklusive Röntgenbild) werden in unserer Praxis durchgeführt.

Einleitung

Leider kommt es in Einsätzen und Übungen unter Atemschutz hin und wieder zu Unfällen ohne Einwirkung von Außen. Der Einsatz von schwerem Atemschutz stellt hier eine besonders belastende Situation für den gesamten Organismus dar. Hierunter kann es zu Kreislaufproblemen bis hin zum Herzinfarkt kommen. Wegen der besonderen Anforderungen an die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern ist es notwendig, vor Teilnahme an Ausbildung, Übung, Einsätzen und Fortbildung die körperliche Eignung festzustellen und regelmäßig zu überwachen. Der Nachweis der körperlichen Eignung für das Tragen von schwerem Atemschutz (Preßluftatmer) erfolgt laut FwDV 7 durch die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ für die Gerätegruppe 3 („G 26.3“).

Auszug aus der Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 (FwDV 7) Atemschutz
Anforderungen an Atemschutzgeräteträger
Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • körperlich geeignet sein (die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 Atemschutzgeräte, in regelmäßigen Abständen festzustellen)
  • erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen
  • dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein
  • die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben
  • regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen
  • zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen.

Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden!

Untersuchungsumfang

Der Untersuchungsumfang umfasst für alle Atemschutzgeräteträger:

  • Erhebung der Krankheitsvorgeschichte (Anamnese)
  • Körperliche Untersuchung
  • Sehtest
  • Hörtest
  • Urinuntersuchung
  • Blutuntersuchung (Leberwerte Blutbild, Blutzucker)
  • Lungenfunktionsprüfung
  • Belastungs-EKG (inklusive Ruhe-EKG)
  • Ggfs. Röntgenbild der Lunge

Bei Verdacht auf bestimmte Erkrankungen können auch weitergehende Untersuchungen (z.B. Laboruntersuchungen) notwendig werden. Die Kosten hierfür muß der Arbeitgeber, also die Kommune tragen.

Bitte vereinbaren Sie auf jeden Fall rechtzeitig einen Termin für die G26.3-Untersuchung, da sie aus organisatorischen Gründen nicht arbeitstäglich von uns durchgeführt wird!

Untersuchungsfristen

Erstuntersuchung:

  • Vor Aufnahme der Tätigkeit

Nachuntersuchung:

  • Bis 50 Jahre: 36 Monate
  • Über 50 Jahre: 12 Monate

Vorzeitige Nachuntersuchungen:

  • nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung geben könnte
  • nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z. B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
  • auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet.
Die Folgeuntersuchung muss vor Ablauf der Frist erfolgen, sonst ist der Geräteträger nicht einsatzfähig. Es gilt das Ausstellungsdatum, z.B. 13.02.!